Satzung der Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V. (ANV e.V.)

§ 1 Name und Sitz, Eintragung in das Vereinsregister

Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Neuhausener Vereine e.V." (ANV e.V.). Sie hat ihren Sitz in 73765 Neuhausen a.d.F.

Die Vereinigung ist im Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt diese den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Grundsätze, Zweck und Aufgaben

Der Verein ist ein Zusammenschluss örtlicher Vereine, hier ansässiger Ortsgruppen übergeordneter Vereine und ihnen gleichgestellter örtlicher Organisationen sowie von Einzelpersonen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und des traditionellen Fasnet-Brauchtums. Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch

  • Förderung und Organisation der Zusammenarbeit der in Neuhausen tätigen Vereine, Verbände und Institutionen,
  • Planung und Durchführung von traditionellen Ortsfesten und Veranstaltungen wie die Neuhäuser Bierwecketse und
  • Planung und Unterstützung von gemeinsamen Kultur- und Fasnetsveranstaltungen der örtlichen Vereine.

Aufgabe des Vereins ist es auch, die angeschlossenen Vereine und Organisationen bei der Wahrnehmung gemeinsamer Interessen (insbesondere Verhandlungen mit der Gemeinde, Behörden, Verbänden, Vereinigungen etc.), bei der Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien, bei der Vertretung in Einrichtungen der Gemeinde Neuhausen (Partnerschaftskomitee, Jugendhausbeirat, Öffentliche Katholische Bücherei etc.) zu unterstützen. Daneben hat der Verein die Aufgabe einen Veranstaltungskalender aufzustellen und abzustimmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Verein ist sowohl politisch als auch konfessionell neutral.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können die örtlichen Vereine, hier ansässige Ortsgruppen übergeordneter Vereine und ihnen gleichgestellte örtliche Organisationen sowie Einzelpersonen werden.

Andere Interessengruppen können außerordentliche Mitglieder werden. Die Gemeindeverwaltung ist ständiges außerordentliches Mitglied.

Die Mitgliedschaft muss in jedem Fall schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt,
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

§ 6 Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist durch zwei Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Es können dies der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes/Ausschusses oder andere Mitglieder des Vereins/Verbandes sein.

Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht. Die Vertreter jedes ordentlichen Mitglieds können in Ämter innerhalb der ANV e.V. gewählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die außerordentlichen Mitglieder können einen Vertreter in die Mitgliederversammlung der ANV e.V. entsenden. Der Vertreter hat kein Stimmrecht. Er kann auch nicht in ein Amt der Arbeitsgemeinschaft gewählt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sich den Regeln der Arbeitsgemeinschaft entsprechend zu verhalten und sich für die Lösung gemeinsamer Aufgaben einzusetzen.

Die Vertreter der ordentlichen und der außerordentlichen Mitglieder können an allen Versammlungen des Vereins teilnehmen. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Es können auch weitere Mitglieder aus allen im Verein zusammengeschlossenen Vereinen, Organisationen etc. an den Sitzungen teilnehmen. Ein Stimmrecht steht diesem Personenkreis jedoch nicht zu.

In von der Mitgliederversammlung eingesetzten Arbeitskreisen können alle Mitglieder im Sinne von § 4 Sätze 1 bis 3 gewählt werden. Sie müssen jedoch von den Vertretern der ordentlichen Mitglieder vorgeschlagen werden.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind nicht übertragbar.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe der ANV e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die oberste Entscheidungsstelle ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft.

Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die

  • Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes, Entscheidung über Angelegenheiten, die die Grundlage der Arbeitsgemeinschaft betreffen (z.B. Satzungsänderungen),
  • Beschlussfassung über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, Einsetzung von Arbeitskreisen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn

  • der Vorstand dies beschließt oder
  • mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies für erforderlich halten.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Diese erfolgen in der Regel offen, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder ein Zehntel der erschienenen Stimmberichtigten die geheime Abstimmung oder Wahl beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Uber die Versammlung ist ein Protokoll abzufassen und vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem/r 1. Vorsitzenden,
  2. den drei Stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/r Schriftführer/in,
  4. dem/r Schatzmeister/in,
  5. dem/r Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
  6. dem/r Jugendvertreter/in.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandspositionen a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung gewählt, der/die Jugendvertreter/in wird von der Jugendvertreterversammlung gemäß Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, findet zwischen diesen eine Stichwahl statt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand leitet und vertritt den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

Nur Vertreter ordentlicher Mitglieder können als Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind

  • der/die 1. Vorsitzende/r und die Stellvertretenden Vorsitzenden.

Der 1. Vorsitzende und die drei Stellvertretenden Vorsitzenden sind für sich allein gesetzliche Vertreter des Vereins.

Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie die Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung vertreten ihn seine Stellvertreter, im Falle auch deren Verhinderung der Schatzmeister.

Über die Sitzungen sind Protokolle abzufassen und vom Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann der Verein Ordnungen beschließen. Die Mitgliederversammlung ist für den Beschluss von Ordnungen zuständig.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand entsprechend § 10 angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder wenn er
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich dazu aufgefordert wurde.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu nehmen.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhausen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der örtlichen steuerbegünstigten Vereine verwenden darf.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2023 geändert und ersetzt die bisherige Satzung vom 15. November 2001. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Neuhausen, den 25. Mai 2023

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